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Allgemeine Geschäftsbedingungen


CWS-boco Suisse SA, Geschäftsbereich Hygiene & Matten

1. Allgemeines / Definitionen

1.1. Vertragsparteien

Die CWS-boco Suisse SA wird nachfolgend als «CWS» und der Kunde wird als «Kunde» bezeichnet.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mit Abschluss eines Mietservices- und/oder Kaufvertrags erkennt der Kunde ausdrücklich die ausschliessliche Geltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen von CWS an. Sie sind bis zu einer allfälligen Neuausgabe für die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen CWS und dem Kunden verbindlich, auch wenn bei späteren Rechtsgeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

CWS behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. CWS informiert den Kunden in geeigneter Weise (z.B. auf der Rechnung oder per E-Mail) vorgängig über Änderungen der AGB. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Lehnt der Kunde diese innert 30 Kalendertagen schriftlich ab, gelten die alten AGB bis zum Ende der Vertragsdauer weiter. Aus einer Änderung der AGB kann der Kunde keine Rechte ableiten. Die aktuellen AGB sind jederzeit auf www.cws.com/de-CH/agb einsehbar.

2. Allgemeiner Leistungs- und Lieferumfang

2.1. Liefertermine / Lieferfristen

Sämtliche in Verbindung mit Lieferungen und Leistungen genannten Termine/Fristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch CWS. Ansonsten gilt ein Liefertermin/eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart (unverbindlicher Richttermin/Lieferfrist).

Der Liefertermin/die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn CWS die Angaben, die vom Kunden für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die CWS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei CWS, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschussware von wichtigen Werkstücken, Naturereignisse, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen.

CWS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie Stellung der entsprechenden Teilrechnungen berechtigt. Sofern CWS aufgrund eines Sortimentswechsels oder Lieferengpasses Artikel vorübergehend oder gar nicht mehr beschaffen kann, ist CWS berechtigt, qualitativ und funktionell vergleichbare Artikel einzusetzen.

Der Kunde ist berechtigt, für verspätete verbindlich zugesicherte Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch CWS verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge davon belegen kann. Wird dem Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfen, entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung, hat der Kunde CWS schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Der Kunde ist berechtigt die Annahme der verspäteten Teillieferung zu verweigern, wenn die Nachfrist aufgrund Verschuldens von CWS entstand.

Ist dem Kunden eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, darf dieser vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Ausser den vorgenannten Gründen kann der Kunde keine Rechte und Ansprüche wegen Verspätung geltend machen.

2.2. Ort und Zeitpunkt der Lieferungen

Die Lieferungen für Service-Dienstleistungen erfolgen franko Domizil, mit folgenden Ausnahmen:

a) Kann der Kunde nicht mit dem CWS-Servicefahrzeug erreicht werden, z.B. Anlieferung über Wasser oder Bergbahn, übernimmt CWS die Lieferkosten bis an den Landesteg des Schiffes respektive bis zur Talstation der Bergbahn.

b) Ändern sich nach Vertragsabschluss die Anlieferbedingungen zum Kunden, z.B. durch gesetzliche Auflagen, Gebühren, Umbauten etc., kann CWS diese Aufwände verrechnen.

c) Beim Einsatz von weniger als fünf Stoffhandtuchspendern bzw. einem monatlichen Verbrauch von weniger als zehn Stoffhandtuchrollen, erlaubt sich CWS eine zusätzliche, einmalige Anfahrtspauschale pro Monat zuzüglich zum vereinbarten Miet- bzw. Servicepreis zu verrechnen.

d) Es entstehen zusätzliche Kosten bei Spezialanlieferungswünschen wie z.B. Etagenlieferung, Avisierung, Terminlieferung (Zeitfenster) oder spezieller Palettenhöhe.

Für Handelswaren gelten die Lieferkosten gemäss Preisliste oder durch individuelle Vereinbarung mit dem Kunden.

3. Prüfung und Mängelrüge sowie Haftung und Gewährleistung

3.1. Prüfung und Mängelrüge

Der Kunde hat die eingehende Ware unverzüglich zu prüfen. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel sind CWS innerhalb fünf Werktagen nach Warenerhalt, in jedem Fall aber vor Verarbeitung und Einbau, schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Sichtbar beschädigte Waren sind unmittelbar dem Transportunternehmen zu retournieren.

Erfolgt die Mängelrüge nicht innerhalb der vorgenannten Frist oder erfolgt eine Be-, Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Ware, so gilt die Ware als vom Kunden genehmigt. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

3.2. Mängelbehebung

Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von CWS durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung für die beanstandete Ware. Schlagen die Nachbesserungs-, respektive Neulieferungsversuche mindestens zweimal fehl, steht dem Kunden das Recht zur Preisminderung zu. Weitere Rechte und Ansprüche des Kunden wie Wandelung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.

3.3. Gewährleistung / Garantie

Für Fabrikations- und Materialfehler der Ware beträgt sowohl die Garantiefrist (Mangel erst nach Warenübergabe aufgetreten) als auch die Gewährleistungsfrist (bestehender Mangel bei Warenübergabe) 24 Monate ab Warenübernahme durch den Kunden. Diese Garantie- und Gewährleistungsansprüche gelten für Produkte, welche Bestand eines CWS Mietvertrags sind oder welche als Neuware bei CWS gekauft wurden. Für Produkte, welche aus einem laufenden Mietvertrag mit CWS gekauft werden, bleibt die Garantie- und Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Vertragsbeginn bestehen. Die Garantie/Gewährleistung umfasst die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Austausch der durch den normalen Verschleiss/Gebrauch defekten Teile. Garantiebeleg ist die Rechnung.

Keine Garantie und/oder Gewährleistung besteht für Schäden aus nachweislich unsachgemässer Behandlung/Verwendung durch den Kunden, fehlerhafte nicht durch CWS vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur. Beim Einsatz eines Fremdproduktes in Geräten von CWS sind die Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. CWS ist in einem solchen Fall berechtigt, als Pauschale für ihre Umtriebe den Nettopreis des Geräts in Rechnung zu stellen.

3.4. Ausschluss weiterer Haftungen durch CWS

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktions- oder Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von CWS. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Retentionsverbot

4.1. Preise

Die Preise im Vertrag verstehen sich als Nettopreise inklusive Verpackung und Transport (mit Ausnahme von Ziffer 2.2) exklusive der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

4.2. Zahlungsbedingungen

CWS behält sich vor, E-Billing anzuwenden und für Papierrechnungen eine Gebühr zu verlangen. Die Rechnung gilt als genehmigt, sofern innert 20 Tagen nach Erhalt keine schriftliche Beanstandung auf dem Postweg oder per E-Mail an ccfaktura_hych@cws.com erfolgt. Die Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist werden ohne weitere Mahnung Verzugszinsen von 5% fällig und in Rechnung gestellt. CWS ist berechtigt, je nach Mahnstufe eine Mahngebühr von zumindest CHF 10.- bzw. CHF 20.- dem Kunden in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren, insbesondere die Kosten für ein allfälliges Inkassoverfahren, werden vollumfänglich dem Kunden verrechnet.

4.3. Kein Anspruch auf Rückvergütung

Die Preise sind unabhängig davon geschuldet, ob der Kunde die zugesicherten Leistungen voll ausnutzt; ein Anspruch auf Rückvergütung für nicht benutzte Leistungen besteht nicht.

4.4. Verrechnung

Der Kunde darf eigene Forderungen nur mit solchen von CWS verrechnen, wenn die eigenen Forderungen gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder seitens CWS anerkannt sind.

4.5. Retentionsverbot

Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

5. Weitere Bestimmungen

5.1. Vertragsauflösung durch CWS

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von CWS erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht CWS das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.

Will CWS von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat CWS Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

5.2. Eigentum der Ware

CWS bleibt Eigentümerin der gelieferten Ware, bis sie die vertraglich geschuldeten Zahlungen vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt CWS die Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 715 ZGB) auf seine Kosten vorzunehmen.

5.3. Urheber-, Modell- und Designrechte

Die Urheber-, Modell- und Designrechte bleiben in jedem Fall bei CWS.

5.4. Gesellschaftsrechtliche Veränderungen

Ein Wechsel der Unternehmensform von CWS, die Verschmelzung von CWS mit einem anderen Unternehmen oder die Übertragung des Unternehmens auf Dritte berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht.

5.5. Datenschutz / Datensicherheit

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden unter strikter Beachtung der geltenden Bestimmungen gespeichert und bei der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen sowie zur Bestellungsabwicklung eingeschaltete Drittunternehmen weitergegeben. Alle Kundendaten werden vertraulich behandelt. CWS ist berechtigt, die Kundendaten zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung, im Rahmen eines Datenaustausches, an ein Prüfungsunternehmen zu übermitteln. Im Weiteren wird auf die für die Kundenbeziehung anwendbare Datenschutzerklärung verwiesen, abrufbar unter www.cws.com/de-CH/datenschutz.

5.6. Schriftformerfordernis

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB und/oder des Vertrages müssen von beiden Parteien schriftlich oder in einer anderen Form vereinbart werden, die den Nachweis durch Text ermöglicht (z.B. eingescanntes Dokument mit Unterschrift).

5.7. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind von den Parteien durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem mit den ungültigen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Für den Fall einer Lücke gilt das Vorstehende entsprechend.

5.8. Erfüllungsort

Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort von Waren und Serviceleistungen der Sitz des Kunden. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von CWS in Opfikon (ZH).

5.9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Opfikon (ZH). CWS ist jedoch befugt, ihre Rechte auch am Domizil des Kunden geltend zu machen. Das Rechtsverhältnis des Kunden mit CWS untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.

6. Zusätzliche Bestimmungen zu den Servicedienstleistungen

6.1. Allgemeiner Leistungsumfang

Die Lieferung und fachgerechte Montage der Serviceobjekte zu Beginn des Vertragsverhältnisses erfolgt durch CWS und ist in der Servicegebühr enthalten.

Der Kunde ist verpflichtet, CWS bei Vertragsabschluss die für die Montage der Serviceobjekte relevanten, im Gebäude vorhandenen, Schadstoffe (z.B. Asbest) zu melden. Werden Schadstoffe nachträglich deklariert oder zu Beginn der Montage festgestellt, kann CWS die Montage verweigern und vom Vertrag zurücktreten. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Die Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Zustandes inklusive turnusgemässem Austausch der Verbrauchsmaterialien respektive der Unterhalt der Serviceobjekte, liegt im Verantwortlichkeitsbereich von CWS. Sind für die Serviceobjekte ein Strom- oder Wasseranschluss notwendig, so ist ausschliesslich der Kunde, auf seine Kosten für die Schaffung, Prüfung und ordnungsgemässen Unterhalt der elektrischen Anlage und Wasseranschlüsse, verantwortlich.

6.2. Ordentliche Kündigung

Der Vertrag hat in der Regel eine Mindestlaufzeit von drei Jahren, beginnend mit dem vereinbarten Vertragsbeginn. Eine davon abweichende Mindestlaufzeit muss ausdrücklich im entsprechenden Vertrag festgehalten werden. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf jedes Monatsende, erstmals auf das Ende der Mindestlaufzeit, schriftlich per Einschreiben gekündigt werden. Ohne Kündigung gilt der Vertrag nach Ablauf der festen Mietdauer als auf unbestimmte Zeit erneuert. Das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und damit der Eintritt der Vertragswirkungen zwischen dem Kunden und CWS erfolgen jedoch bereits mit beidseitiger Unterzeichnung des Vertrages, ungeachtet des vorgenannten Vertragsbeginns. Eine Reduktion des Vertragsvolumens durch den Kunden von mehr als 20% innerhalb von 12 Monaten stellt eine teilweise Kündigung dar, wobei auf die gesamte Reduktion des Vertragsvolumens die Folgen gemäss Ziffer 6.4. Anwendung finden.

6.3. Ausserordentliche Kündigung / Zahlungsverzug

Eine Kündigung aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung bleibt vorbehalten. Eine solche Kündigung lässt einen allfälligen Anspruch der kündigenden Vertragspartei auf Schadenersatz unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es einer Partei wegen dem Verhalten der anderen Partei oder wegen Umständen, welche im Einflussbereich der anderen Partei liegen, unzumutbar ist, den Vertrag weiterzuführen, insbesondere (nicht abschliessend):

  • wenn die andere Partei trotz schriftlicher Mahnung den Vertrag verletzt und nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mahnung die Störung behebt,
  • wenn über die andere Partei rechtskräftig der Konkurs ausgesprochen wurde,
  • wenn über die andere Partei die Nachlassstundung gewährt wird,
  • wenn der Kunde sich mit der Zahlung der Rechnung im Verzug befindet und trotz schriftlicher Mahnung mit Zahlungsfristansetzung von mindestens zehn Tagen und der Androhung, dass das Vertragsverhältnis bei unbenutztem Ablauf fristlos gekündigt werden kann, nicht bezahlt.

6.4. Schadenersatz bei vorzeitiger Kündigung bzw. ausserordentlicher Kündigung

Wird der Vertrag vor Ablauf der festen Vertragsdauer oder unter Nichteinhaltung der Kündigungsfristen durch den Kunden gekündigt, ist CWS berechtigt, weiterhin die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder die verbleibende Servicegebühr bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer respektive Kündigungsfrist als Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Kündigt CWS das Vertragsverhältnis ausserordentlich aus wichtigen Gründen (insbesondere gemäss Ziffer 6.3), welche durch den Kunden zu verantworten sind, ist die verbleibende Servicegebühr bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer respektive Kündigungsfrist als Schadenersatz geschuldet. In beiden Fällen ist CWS berechtigt, den Schadenersatz auf Basis des Vertragsvolumens im Zeitpunkt von 12 Monate vor der Kündigung zu verlangen, sollte das gesamte Vertragsvolumen mit dem Kunden zum Zeitpunkt der Kündigung um 20 % tiefer sein als 12 Monate vor der Kündigung.

6.5. Rechnungsstellung / Preisanpassung

Die Servicedienstleistung wird in der Regel dreimonatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Davon abweichende Abrechnungszeiträume sind ausdrücklich im entsprechenden Vertrag festgesetzt. CWS behält sich vor, die Preise unter schriftlicher Vorankündigung den Marktverhältnissen (insbesondere den Rohstoffkosten, Lohnkosten, Kursschwankungen, Inflation, etc.) anzupassen. Preisanpassungen berechtigen nicht zur ausserordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.

6.6. Mängelrüge und Mängelbehebung

Die in Ziffern 3.1. bis 3.2. dieser AGB genannte Mängelrügefrist von fünf Werktagen sowie die wahlweise Mängelbehebung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gelten ausdrücklich auch für die Servicedienstleistungen, unabhängig von der kundenseitigen Unterzeichnung des Servicereports.

6.7. Ersatz / Austausch von Serviceobjekten

CWS behält sich bei defekten Serviceobjekten einer älteren Generation vor, diese durch eine neue Generation zu ersetzen. Der Kunde ist sich bewusst, dass diese Serviceobjekte der neuen Generation grundsätzlich teurer sein können.

6.8. Haftung, Beschädigung und Verlust

Für Verlust oder Beschädigung der Serviceobjekte in seinem Gewahrsam (Diebstahl, Feuer, Wasser, unsachgemässe und vertragswidrige Benutzung etc.) haftet der Kunde vollumfänglich für den entstandenen Schaden, berechnet zum Neuwert. Der Kunde verpflichtet sich, die von CWS zur Verfügung gestellten Serviceobjekte und Verbrauchsmaterialien ausschliesslich im vereinbarten Einsatzbereich sowie schonend und mit gehöriger Sorgfalt zu verwenden.

6.9. Eigentumsrechte / Demontage bei Vertragsende

Die gemieteten Serviceobjekte bleiben während der gesamten Vertragsdauer im Eigentum von CWS. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses demontiert CWS die Serviceobjekte. Die Wiederherstellung des Originalzustandes der Räumlichkeiten obliegt auf seine Kosten dem Kunden.

6.10. Substitutionsbefugnis

CWS ist berechtigt, die Servicedienstleistungen mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten zu übertragen.

 V2.1.5, Februar 2025